Antrag auf postalische Bekanngabe von Steuerbescheiden
Antrag auf postalische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab dem 01.01.2026 gemäß § 122a Abs. 2 AO
Ab dem 01.01.2026 wird die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 122a AO zum Regelfall, dies betrifft u.a. die Messbescheide für Grund- und Gewerbesteuer. Der Gesetzgeber setzt die Einwilligung zum Datenabruf durch Datenfernübertragung durch den Steuerpflichtigen voraus.
Wenn der Steuerpflichtige weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, muss dies dem Finanzamt gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Die postalische Bekanntgabe kann einmalig oder dauerhaft beantragt werden.
Ein Musterschreiben für die weitere postalische Bekanntgabe der Verwaltungsakte haben wir hier (PDF-Dokument, 85,67 KB, 30.10.2025) hinterlegt.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

