Streik der EVG am 27.03.2023 – Ausfall aller OVF-Linien im LK Würzburg

Bitte beachten Sie die Informationen auf der Homepage der APG zum angekündigten Verkehrsstreik im Landkreis Würzburg am 27.03.2023.

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Grillplatz: Gemeinde Kist

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Grillplatz

Grillplatz "Alte Weth"

Kister Bürgern und Vereinen steht der gemeindliche Grillplatz ´´Alte Weth´´ an der Autobahn zur Verfügung. Anmeldungen nimmt Frau Körber unter  Telefonnummer: 09306 9062-24 von der Gemeindeverwaltung entgegen. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Entsprechende Formulare erhalten Sie im Rathaus oder können nachfolgend ausgedruckt werden:

Antrag auf Grillplatznutzung (PDF-Datei)

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzhinweise. 

Bitte beachten Sie, dass der gemeindliche Grillplatz ausschließlich von Kister Bürgerinnen und Bürgern, sowie örtlichen Vereinen genutzt werden kann.

Benutzungsordnung der Gemeinde Kist für den Grillplatz „ Alte Weth “ (BAB 3)

Die Gemeinde Kist unterhält den Grillplatz als öffentliche Einrichtung. Hierzu hat der Gemeinderat der Gemeinde am 14. Juni 2005 nachfolgende Benutzungsordnung beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung
Der Grillplatz dient zur Durchführung von privaten Festen. Er kann von ortsansäs­sigen Privatpersonen, Vereinen, Verbänden, Parteien oder durch Schulen und Kindergärten/-krippen benutzt werden.

Eine kommerzielle Benutzung ist nicht gestattet (Verkaufs-, Werbeveranstaltungen, etc).

§ 2 Geltungsbereich
1. Diese Benutzungsordnung gilt für den gesamten Bereich des Grillplatzes.
2.  Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Bereich des Grillplatzes auf­halten. Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis erkennen die Veranstalter, Benutzer, Mitwirkende und Besucher die Bestimmungen dieser Benutzungs­ordnung an.

§ 3 Verwaltung und Aufsicht
1. Die Aufsicht und Überwachung der Ordnung und Sauberkeit fällt in die Zu­ständigkeit der Gemeinde bzw. der Bediensteten des Bauhofes. Sie sind inso­weit gegenüber Benutzern weisungsberechtigt. Die dazu bevollmächtigten Bediensteten der Gemeinde haben das Recht, Personen, die ihren Anweis­ungen nicht nachkommen oder gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, sofort vom Grillplatz zu verweisen.
2. Außerdem kann vom Hausrecht der Gemeinde Gebrauch gemacht und eine Feier, Veranstaltung oder sonstige Benutzung bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung sofort beendet werden.

§ 4 Überlassung
1. Die Überlassung des Grillplatzes bedarf eines schriftlichen Antrags, der beim Ordnungsamt gestellt werden muss. Der Antrag hat genaue Angaben über den Nutzer bzw. Veranstalter sowie die Art der Nutzung zu enthalten. In der Gemeinde liegt hierfür ein Antrag bereit. Die Überlassung des Grillplatzes sowie dessen Einrichtungen gilt erst als zu Stande gekommen, wenn eine schriftliche Nutzungsüberlassung erteilt ist. Eine Terminvormerkung für die Überlassung des Grillplatzes ist für die Gemeinde unverbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
2. Liegen für die gleiche Zeit mehrere Anträge vor, so ist in der Regel der Zeit­punkt des Eingangs beim Ordnungsamt entscheidend.
3. Eine Weitergabe des Nutzungsrechts ist nicht erlaubt.
4. Gehen von der Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige er­hebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit aus oder werden Verstöße gegen diese Benutzungsordnung festgestellt, so behält sich die Gemeinde vor, den Grillplatz nicht mehr an die Person bzw. den Veranstalter zu vergeben oder die Feier, Veranstaltung oder sonstige Nutzung sofort zu beenden. Gleiches gilt wenn der Grillplatz nicht für die gemeldete Veranstaltung genutzt wird.
5. Das Parken auf den Grillplatzgelände ist nur für ein Versorgungsfahrzeug ge­stattet. Die Zufahrt zum Grillplatzgelände ist für Feuerwehr- und Rettungs­dienstfahrzeuge freizuhalten.
6.  Der Antragsteller / die Antragsstellerin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nehmen auch Kinder und Jugendliche an der Veranstaltung/Feier teil, so muss die antragstellende Person das 21. Lebensjahr vollendet haben um die Aufsichtspflicht über diesen Personenkreis übernehmen zu können.

§ 5 Besondere Pflichten des Veranstalters
1. Soweit zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen erforderlich sind, hat dies der Veranstalter auf seine Kosten und Verantwortung zu veranlassen.
2. Der Antragsteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass während der Be­nutzungszeit der Grillplatz schonend und zweckentsprechend benutzt wird.
3. Der Antragsteller verpflichtet sich, insbesondere dafür zu sorgen, dass
a) zum Grillen und Feuer machen nur die dafür vorgesehene Feuerstelle be­nutzt wird und zum Grillen nur Holzkohle und auf keinen Fall flüssige Brennstoffe verwendet werden.
b) ab 22.00 Uhr ist die Lautstärke anzupassen, sodass keine Belästigungen entstehen (z. B. durch Musik oder Personen).
c) Abfälle und Unrat ordnungsgemäß gesammelt und mitgenommen werden.
d) beim Verlassen des Grillplatzes in der Feuerstelle keine Glut und keine Asche mehr vorhanden ist.
e) der Feuerlöscher nur in Notfällen gebraucht wird.
f)  der Grillplatz gereinigt und in sauberem Zustand verlassen wird.
g) wenn Schäden durch die Nutzung entstehen, diese der Gemeinde umgehend zu melden. Gleiches gilt, wenn die Schäden schon vorhanden waren.
h) Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ist der Antragssteller / die Antragstellerin verantwortlich. Befinden sich bei der Veran­staltung auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auf dem Grillplatz, so hat der Antragsteller/die Antragstellerin auch die Aufsichtpflicht zu übernehmen.
i) Auf den Grillplatz darf bis 02.00 Uhr gefeiert werden. Anschließend ist die Nachtruhe einzuhalten.
j)  Übernachtungen auf den Grillplatz sind gestattet.

§ 6 Benutzungsgebühren
1. Für die Benutzung des Grillplatzes werden keine Gebühren erhoben.
2.  Als Sicherheitsleistung sind im Voraus 100 Euro bar bei der Gemeindekasse zu hinterlegen (Kaution). Sollten Mängel festgestellt werden, werden diese durch die Gemeindearbeiter behoben und dem Benutzer/Veranstalter in Rechnung gestellt bzw. mit der Sicherheitsleistung verrechnet.

§ 7 Brandschutz/Löschgeräte
Grundsätzlich ist der Veranstalter für den Brandschutz voll verantwortlich. Ein Feuerlöscher ist bei der Gemeinde vor Beginn der Benutzung abzuholen und nach Beendigung dort wieder abzugeben. Wurde der Feuerlöscher benutzt, muss er vor Rückgabe bei der Gemeinde, auf Kosten des Nutzer/Veranstalters, wieder aufgefüllt werden.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kist, 13.07.2010
Volker Faulhaber
1. Bürgermeister 

Benutzungsordnung als PDF-Datei zum Download (PDF-Datei)