Informationen
zu Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung
Gewerbeanmeldung
Jede auf Gewinnerzielung und auf Dauer gerichtete selbstständige Tätigkeit, die nach der geltenden Rechtsordnung erlaubt ist, muss bevor diese aufgenommen wird und sobald der Betriebssitz feststeht, angemeldet werden. Häufige Beispiele für einen Gewerbebetrieb sind: Einzelhandel bzw. Großhandel mit Lebensmittel, Textilien, Geschenkartikel, Backwaren, Haushaltsgeräte, elektronische Erzeugnisse, Unterhaltungselektronik, Kosmetik, Schreib- und Spielwaren, Möbel, Tabakwaren usw.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind die sogenannten freien Berufe (u.a. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Journalisten, etc.) sowie die Urproduktion (z.B. Fischerei, Viehzucht, Land- und Forstwirtschaft).
Um manche Gewerbe betreiben zu dürfen, bedarf es einer Erlaubnis. Erlaubnispflichtige Gewerbe betreiben z.B. Gastwirte, Makler, Bauträger, Betreiber von Spielgeräten. Weitere Erlaubnispflichten ergeben sich aus dem Handwerksrecht. Außerdem muss eine Erlaubnis bei Personen- und Güterbeförderung, bei Arbeitnehmerüberlassung, im Waffenhandel und von Fahrschulen beantragt werden.
Welche Unterlagen werden für die Gewerbeanmeldung benötigt?
Bei der Gewerbeanmeldung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Je nach Gewerbeart werden weitere Unterlagen, wie z.B. ein Auszug aus dem Handelsregister benötigt. Gerne können Sie uns vor der Gewerbeanmeldung kontaktieren, um zu erfragen, welche Unterlagen wir im konkreten Fall von Ihnen benötigen.
Informationen zur steuerlichen Erfassung und zur Registrierung bei ELSTER
Das Bayerische Landesamt für Steuern bietet Existenzgründern eine schnellere Übermittlungsmöglichkeit über das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung „Elster – Ihr Online-Finanzamt“ an. Dazu müssen Sie sich nur bei MEIN ELSTER registrieren. Weitere Informationen des Bayerischen Landesamt für Steuern für Existenzgründer finden Sie hier.
Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung ist unter folgenden Voraussetzungen erforderlich:
- der Betriebssitz wird innerhalb von Kist verlegt
- der Betriebszweck ändert sich (Ausübung einer anderen Tätigkeit)
Die Gewerbeummeldung muss der Betriebsinhaber vornehmen oder eine von ihn bevollmächtigte Person (z.B. Prokurist). Die Vollmacht ist vorzulegen.
Gewerbeabmeldung
Eine Gewerbeabmeldung ist erforderlich, wenn die Gewerbeausübung eingestellt wird. Gründe hierfür können Insolvenz, gesundheitliche oder wirtschaftliche Überlegungen, Altersgründe etc. sein.
Eine Gewerbeabmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Betriebssitz in ein anderes Gemeindegebiet verlegt wird.
Die Gewerbeabmeldung muss der Betriebsinhaber selbst vornehmen. In diesem Fall kann er keine andere Person mit der Abmeldung beauftragen.